Zuständigkeit und Aufgaben
In den Zuständigkeitsbereich der Landesregulierungsbehörde gehören Energieversorgungsunternehmen, an deren Elektrizitäts- oder Gasverteilernetz jeweils weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind.
Zu den Aufgaben gehören insbesondere
- die Überwachung der Vorschriften zum Netzbetrieb (§§ 11 ff. EnWG), Netzanschluss (§§ 17 ff. EnWG) und Netzzugang (§§ 20 ff. EnWG), einschließlich der Genehmigung von Netznutzungsentgelten für Strom- und Gasnetze gem. § 23a EnWG;
- die Genehmigungen oder Festlegungen im Rahmen der Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang im Wege der Anreizregulierung nach § 21a EnWG;
- die Missbrauchsaufsicht nach §§ 30, 31 EnWG und die Vorteilsabschöpfung nach § 33 EnWG sowie
- die Überwachung der Vorschriften zur rechtlichen Entflechtung der Netzbereiche und des organisatorischen Unternehmensunbundlings als Teilbetrieb (§§ 6 ff. EnWG).
Eine Überprüfung der Endkundenpreise fällt nicht in die Zuständigkeit der Regulierungsbehörde. Einwände gegen überhöhte Entgelte für Endverbraucher werden weiterhin von den jeweiligen Landeskartellbehörden oder den Zivilgerichten geprüft. Dem Bundeskartellamt obliegt die Überprüfung, soweit es sich um die Energiepreise von bundesweit tätigen Energieversorgern handelt.